PSD3 und PSR
Veröffentlicht am
01.10.2026
Aktualisiert am
01.10.2026
Lesezeit
2 min
Stand: 1. Oktober 2026
Definition
PSD3 ist kein einzelner Rechtsakt, sondern ein Paket aus zweien: der Richtlinie PSD3, die Zulassung und Beaufsichtigung der Zahlungsdienstleister regelt und von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden muss, und der Verordnung PSR, die unmittelbar gilt und die Verhaltensregeln enthält (Betrugshaftung, Empfängerüberprüfung, Open Banking).
Stand des Verfahrens
Parlament und Rat haben sich am 27. November 2025 vorläufig geeinigt, der Wirtschafts- und Währungsausschuss des Parlaments hat den Text am 5. Mai 2026 gebilligt. Was aussteht, ist die förmliche Annahme und die Veröffentlichung im Amtsblatt. Inhaltlich steht damit fast alles fest, rechtlich gilt bis dahin weiter die PSD2.
Die Fristen laufen erst ab der Veröffentlichung: Nach dem Kompromisstext gilt die PSR mit dem Inkrafttreten, die Artikel zur Empfängerüberprüfung folgen 27 Monate später, und die Mitgliedstaaten haben 21 Monate Zeit, die PSD3 umzusetzen. Ein belastbares Datum gibt es erst mit dem Amtsblatt.
Was sich ändert
Ein Punkt vorweg, weil er oft falsch dargestellt wird: Die Verification of Payee ist kein Vorhaben der PSR, sondern geltendes Recht aus der Instant Payments Regulation und zwar für Überweisungen allgemein, nicht nur für Echtzeitüberweisungen. Die PSR erfasst die Zahlungen, die dort nicht geregelt sind und knüpft an den Abgleich Erstattungs- und Ausgleichsansprüche.
| Thema | heute (PSD2 und IPR) | nach PSD3 und PSR |
|---|---|---|
| Verification of Payee | Pflicht für Überweisungen in Euro, nicht nur für Echtzeitüberweisungen | zusätzlich für die Zahlungen, die die IPR nicht erfasst |
| Haftung beim Abgleich | keine eigene Regel | Erstattung und Ausgleich sind an den Abgleich geknüpft |
| Impersonation Fraud | Erstattung nur bei nicht autorisierten Zahlungen | volle Erstattung, wenn der Täter den Auftritt des Instituts missbraucht |
| Beweislast | beim Kunden, wenn er den Auftrag freigegeben hat | beim Institut, das Betrug oder grobe Fahrlässigkeit nachweisen muss |
| Open Banking | dedizierte Schnittstelle nach PSD2 | Architektur im Kern beibehalten, Abgrenzung der Dienste geschärft |
| Kundenbetreuung | keine Regel | Zugang zu einem Menschen, nicht nur zu einem Chatbot |
| Rechtsform | eine Richtlinie, national umgesetzt | Richtlinie für Zulassung und Aufsicht, Verordnung für alles Übrige |
Neu ist vor allem die Behandlung des Impersonation Fraud: Wird ein Verbraucher dazu gebracht, eine Zahlung freizugeben, weil sich der Täter über die Kommunikationswege des Instituts als dieses ausgibt, muss das Institut den Betrag in voller Höhe erstatten ( sofern der Kunde es unverzüglich anzeigt und Anzeige bei der Polizei erstattet). Die Beweislast für Betrug oder grobe Fahrlässigkeit des Kunden liegt beim Institut.
Bedeutung für Banken und Zahlungsdienstleister
Der Aufwand liegt weniger in neuer Technik als in der verschobenen Haftung. Verfahren, die heute laufen, aber schlecht parametriert sind, werden zum Erstattungsrisiko, und bei Impersonation Fraud muss das Institut künftig beweisen, was es bisher bestreiten konnte. Das verlangt belastbare Protokollierung dessen, was dem Kunden angezeigt wurde und wie er entschieden hat, also nicht nur die Anzeige selbst. Dazu kommt die Parallelität der Fristen: Die PSD3 wird national umgesetzt, die PSR gilt unmittelbar und einzelne Pflichten greifen erst Jahre nach dem Inkrafttreten.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/886 – Instant Payments Regulation, insbesondere Artikel 5c
- Europäisches Parlament – Legislative Train zur Überarbeitung der Zahlungsdiensteregeln
- Arthur Cox – PSD3 and PSR: Final compromise texts published
- Linklaters – PSD3 breakthrough: EU legislators agree payments regulation reforms
- Freshfields – PSD3/PSR: What the EU’s new payments rules mean for your business