DFÜ-Abkommen
Veröffentlicht am
21.08.2026
Aktualisiert am
21.08.2026
Lesezeit
2 min
Definition
Das DFÜ-Abkommen (Abkommen über die Datenfernübertragung zwischen Kunden und Kreditinstituten) ist das Regelwerk, das die elektronische Schnittstelle zwischen Firmenkunden und Banken in Deutschland festlegt. Es bestimmt, über welchen Kanal Daten ausgetauscht werden und in welchem Format sie vorliegen müssen.
Geschlossen wurde es von den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft (heute zusammengefasst in der Deutschen Kreditwirtschaft „DK(opens in new tab)„) und gilt seit dem 15. März 1995. Seither ist es die gemeinsame Grundlage dafür, dass ein Firmenkunde dieselbe Software für alle seine Bankverbindungen nutzen kann.
Aufbau
Das Abkommen besteht aus einem Hauptteil und drei Anlagen:
| Teil | Inhalt |
|---|---|
| Hauptteil | Rahmenbedingungen des Datenaustauschs zwischen Kunde und Institut |
| Anlage 1 | Spezifikation der EBICS-Schnittstelle |
| Anlage 2 | Spezifikation der FTAM-Anbindung nach BCS (historisch) |
| Anlage 3 | Spezifikation der Datenformate |
Anlage 1: EBICS
Anlage 1 beschreibt den Übertragungsstandard EBICS (Schlüsselverfahren, Auftragsarten bzw. BTF, Initialisierung und Unterschriftsklassen). In Deutschland sind Institute seit dem 1. Januar 2008 verpflichtet, ihren Kunden EBICS anzubieten.
Anlage 2: BCS-FTAM
Anlage 2 dokumentiert das Vorgängerverfahren BCS-FTAM, das über Wählverbindungen wie X.25 oder ISDN arbeitete. Es wurde durch EBICS abgelöst und ist praktisch bedeutungslos; die Anlage hat heute vor allem historischen Wert.
Anlage 3: Die Datenformate
Anlage 3 ist die in der Praxis meistgenutzte Anlage. Sie enthält die verbindliche Beschreibung sämtlicher Formate, die zwischen Kunde und Institut ausgetauscht werden:
- die SEPA-Formate pain.001, pain.002 und pain.008 für SCT und SDD
- die Rückmeldeformate camt.052, camt.053 und camt.054
- die Kontoauszugsformate MT940 und MT942
- die Altformate DTAUS für den Inlands- und DTAZV(opens in new tab) für den Auslandszahlungsverkehr
Die aktuelle Fassung (Stand 2026) trägt die Versionsnummer 26.11 und gilt ab dem 15. November 2026. Die Nummerierung folgt dem Schema YY.MM.
Rechtliche Bedeutung
Das DFÜ-Abkommen ist kein Gesetz, sondern eine Vereinbarung der Kreditwirtschaft. Wirksam wird es gegenüber dem Kunden dadurch, dass die Institute seine Bestimmungen in ihre Bedingungen für den Datenaustausch übernehmen. Die „Bedingungen für die Datenfernübertragung“, die Firmenkunden von ihrer Bank erhalten, verweisen genau auf dieses Abkommen samt Anlagen.
Damit ist es funktional das deutsche Gegenstück zum EPC auf europäischer Ebene mit anderem Zuschnitt: Das EPC regelt Verfahren zwischen Zahlungsdienstleistern im gesamten SEPA-Raum, das DFÜ-Abkommen regelt die Schnittstelle zwischen Kunde und Institut in Deutschland.