CESOP Korrektur

Ein Beitrag von

Andreas Wegmann

Veröffentlicht am

19.12.2023

Aktualisiert am

21.12.2023

Lesezeit

2 min

Die Pflicht für Zahlungsdienstleister (ZDL) CESOP Meldungen abzugeben, ist in vielerlei Hinsicht ungewöhnlich. Dieser Beitrag beleuchtet das Thema "CESOP Korrektur", also wenn das CESOP System eine Meldung zur Nachbearbeitung zurückweist.

Die von (deutschen) Zahlungsdienstleistern übermittelten Meldungen werden in einem ersten Schritt von der deutschen Steuerverwaltung u.a. nach den in der Durchführungsverordnung 2022/1504 der EU Kommission festgelegten Mindestanforderungen validiert.

Fällt die Validierung positiv aus, wird die geprüfte Meldung an CESOP auf EU-Ebene weitergeleitet und dort anhand aller anwendbaren Regeln, die in der XSD und in zusätzlichen technischen und geschäftlichen Regeln implementiert sind, erneut validiert. Eine positive Validierung einer von den ZDL übermittelten Meldung wird vom BZSt in jedem Fall erst nach Übermittlung an CESOP auf EU-Ebene und Empfang eines entsprechend positiven Validierungsergebnisses an den ZDL zurückgesandt.

CESOP Korrewktur

Ein negatives Validierungsergebnis wird dem ZDL im XSD-Format übermittelt. Die XML-Datei enthält ein “ValidationResult” anstelle des “PaymentDataBody” und das “MessageSpec” enthält eine “CorrMessageRefID”, welche auf die zu korrigierende Meldung hinweist (sie verweist auf die ursprüngliche “MessageRefID”).

Die CESOP Korrektur

Wenn eine CESOP Meldung abgelehnt wird, hat dies entweder technische Gründe (Datei kann nicht entschlüsselt werden, ist zu groß, enthält Viren, etc.) oder logische (BIC falsch, Transaktion nicht im Berichtszeitraum, „TransactionIdentifier" mehrfach verwendet, etc.). Ein ausgereiftes CESOP Meldesystem wird natürlich vor der Übermittlung entsprechende Prüfungen vornehmen, sodass keine "Rejects" zu erwarten sind und damit keine Korrekturen vorgenommen werden müssen.

Dennoch muss ein gutes CESOP System den Eingang von Reject Meldungen überwachen und entsprechend reagieren, weil die Korrektur durchgeführt werden muss - ansonsten gilt die Meldung als nicht abgegeben. Der Korrekturmechanismus umfasst nicht die Übermittlung neuer Daten, d.h. wenn neue Daten "nachgeschoben" werden sollen, muss dies in einer separaten Meldung erfolgen und darf nicht in einer Korrektur "dazu gepackt" werden.

CESOP KorrekturLöschung von Daten

Eine Form der CESOP Korrektur ist die Löschung von Daten bzw. Meldungen. Der Vorgang des Löschens einer zuvor eingereichten Meldung durch den ZDL erscheint zunächst nicht relevant, nach dem Motto "lieber Zuviel als Zuwenig" melden. In den Leitlinien zu den CESOP Meldungen ist allerdings explizit erwähnt, dass die Übermittlung von Daten unterhalb des Schwellenwerts als Verstoß gegen die Vorschriften in Artikel 243b betrachtet werden kann und ggf. mit Sanktionen gegen den ZDL belegt werden.
Es ist also sehr ratsam die CESOP Meldungen sorgsam vorzunehmen.

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